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A1 1995 151

Kantonsgericht — A1 1995 151

Zg Kantonsgericht · 1999-02-17 · Deutsch ZG

Art. 165 Abs. 1 ZGB – Ob die Klägerin sechs bis acht Stunden oder maximal zwei Stunden wöchentlich im Geschäft des Beklagten tätig war, kann grundsätzlich dahingestellt bleiben. Die Arbeitsleistung der Klägerin ist in beiden Fällen lediglich als Mithilfe zu betrachten, welche nicht zu entschädigen ist, insbesondere da der Beklagte unbestrittenermassen zeitweise im gleichen Umfang Arbeiten im gemeinsamen Haushalt übernommen hat.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Familienrecht GVP Kantonsgericht 2000 K-3 war dem Kläger bekannt. Geht nun ein Ehegatte eine Fremdbeziehung mit einer Prostituierten im Wissen um ihre Tätigkeit ein, so erachtet er diese Tätigkeit offensichtlich nicht als derart verwerflich; er kann daher auch nicht erfolgreich geltend machen, es sei für ihn unzumutbar, bis zum Ablauf der vierjährigen Trennungsfrist mit seiner Ehefrau, die – zumindest eine Zeit- lang – dieselbe Tätigkeit ausübte, verheiratet zu sein. Dies gilt im vorliegen- den Fall um so mehr, als die Beklagte zwischenzeitlich nicht mehr der Pro- stitution nachgeht und sich mit Sprachkursen weiterbildet. Es ist sodann darauf hinzuweisen, dass der Kläger die Beklagte in einem Nachtclub ken- nenlernte, wo sie als Tänzerin arbeitete. Auch wenn die Beklagte aufgrund der wirtschaftlichen Situation in ihrem Heimatland wohl gezwungen war, ei- ner derartigen Tätigkeit nachzugehen, und es auch ihr Wunsch gewesen sein dürfte, sich mit einem Schweizer zu verheiraten, musste es dem Kläger klar sein, dass eine derartige Beziehung mit Schwierigkeiten verbunden ist. Es kann von ihm daher auch erwartet werden, dass er, zumindest während ei- ner gewissen Zeit, noch mit diesen Schwierigkeiten lebt. (Kantonsgericht, 23. März 2000, i.S. Sch./Sch.) Art. 165 Abs. 1 ZGB – Ob die Klägerin sechs bis acht Stunden oder maximal zwei Stunden wöchentlich im Geschäft des Beklagten tätig war, kann grundsätzlich dahingestellt bleiben. Die Arbeitsleistung der Klägerin ist in beiden Fällen lediglich als Mithilfe zu betrachten, welche nicht zu entschä- digen ist, insbesondere da der Beklagte unbestrittenermassen zeitweise im gleichen Umfang Arbeiten im gemeinsamen Haushalt übernommen hat. Aus den Erwägungen: Die Klägerin beantragte, der Beklagte sei zu verpflichten, ihr gestützt auf Art. 165 ZGB ausserordentliche Beiträge von total Fr. 75’000.– zu bezahlen. Zur Begründung machte sie geltend, sie habe während der ungetrennten Ehe die Buchführung wahrgenommen, während der Abwesenheit des Be- klagten den Telefonverkehr besorgt und Offerten geschrieben. Der Umfang dieser Arbeiten habe sechs bis acht Stunden pro Woche betragen. Im Übri- gen habe der Beklagte über Jahre für die Mitarbeit der Klägerin einen steu- erlichen Abzug geltend gemacht und auch erhalten. Der Beklagte hielt dem entgegen, die Tätigkeit der Klägerin in seinem Geschäft habe sich auf maxi- mal zwei Stunden wöchentlich beschränkt. Zudem habe er dann im gleichen Umfang Arbeiten im gemeinsamen Haushalt übernommen. Ferner hätten sich die Parteien dank dem Geschäft des Beklagten gewisse Dinge leisten können, welche sonst nicht möglich gewesen wären; beide hätten von dieser Mitarbeit profitiert. Gemäss Art. 165 Abs. 1 ZGB hat ein Ehegatte, wenn er im Beruf oder Gewerbe des andern erheblich mehr mitgearbeitet hat, als sein Beitrag an den Unterhalt der Familie verlangt, dafür Anspruch auf angemessene Ent- 121

Familienrecht GVP Kantonsgericht 2000 K-3 schädigung. Nicht jede, blosse Mithilfe übersteigende Arbeitsleistung löst ei- nen Entschädigungsanspruch gemäss Art. 165 ZGB aus. Nach der Intention des Gesetzgebers sollten gesteigerte Arbeitsleistungen zugunsten des ande- ren Gatten grundsätzlich nicht finanziell abgegolten werden, sondern nur ausnahmsweise, wenn die «Gratisleistung» mit der Billigkeit nicht zu verein- baren wäre. Die über das übliche Mass hinausgehenden Dienste sollten durch die zwischenmenschlichen Bindungen der Ehegatten und dadurch, dass sie eine Interessengemeinschaft im weitesten Sinn bilden, hinreichend gerechtfertigt sein. Dass ein Gatte mehr arbeitet, als er unterhaltsrechtlich im Rahmen der konkreten Aufgabenteilung verpflichtet ist, genügt also noch nicht. Verlangt ist vielmehr ein Arbeitseinsatz, welcher die übliche Mitwir- kung in markanter Weise übersteigt (Hasenböhler, in: Honsell/Vogt/Geiser, Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, schweizerisches Zivilgesetz- buch I, Basel und Frankfurt a.M. 1996, N3 zu Art. 165 ZGB; Botschaft über die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, in: BBl 1979 II 1254). Ob die Klägerin sechs bis acht Stunden oder maximal zwei Stunden wöchentlich im Geschäft des Beklagten tätig war, kann grundsätzlich dahin- gestellt bleiben. Die Arbeitsleistung der Klägerin ist in beiden Fällen ledig- lich als Mithilfe zu betrachten, welche nicht zu entschädigen ist, insbeson- dere da der Beklagte unbestrittenermassen zeitweise im gleichen Umfang Arbeiten im gemeinsamen Haushalt übernommen hat. Selbst wenn also auf die Angaben der Klägerin abgestellt würde, sie habe sechs bis acht Stunden wöchentlich im Betrieb des Beklagten mitgearbeitet, wäre diese Mithilfe als durch die zwischenmenschlichen Bindungen der Parteien gerechtfertigt zu betrachten, da in diesem Fall die Klägerin 1,2 bis 1,6 Stunden pro Tag mitge- arbeitet hätte. Im Übrigen profitierten beide Parteien von dieser Mithilfe, konnten sie sich doch dadurch Dinge leisten, welche sie sich sonst nicht hät- ten leisten können. Die erarbeiteten Vermögenswerte verblieben also nicht dem Beklagten, sondern auch die Klägerin profitierte bereits während der Ehe. Die Dienste der Klägerin waren durch die zwischenmenschlichen Bin- dungen der Ehegatten und dadurch, dass sie eine Interessengemeinschaft im weitesten Sinn bildeten, hinreichend gerechtfertigt. Damit ist auch nicht zu prüfen, für welchen Umfang von Arbeiten der Klägerin der Beklagte Steuer- abzüge geltend gemacht hat. Mithin ist der Antrag der Klägerin auf aus- serordentliche Beiträge gestützt auf Art.165 ZGB abzuweisen. (Kantonsgericht, 17. Februar 1999, i.S. R./R.; nicht in Rechtskraft erwachsen) 122